Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 112

§ 112 – Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen von Gesetzgebungsorganen oder deren Präsidenten bezüglich des Betretens und Verweilens in deren Gebäuden oder Grundstücken verstößt.
  • Solche Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.
  • Die Regelungen gelten nicht für Mitglieder des Bundestages, Bundesrates, der Bundesregierung und deren Beauftragte.
  • Auch Mitglieder der Gesetzgebungsorgane und der Landesregierung eines Bundeslandes sind von diesen Regelungen ausgenommen.
  • Die Anordnungen betreffen die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück.